SATZUNG des BEACHSPORTCLUB CUXHAVEN (BC Cuxhaven)

geändert am 15.03.2007 (§14)
geändert am 07.04.2011 (§ 2, 11, 13 und 20) Satzung PDF

§ 1 Name, Sitz
Der Verein hat den Namen BEACHSPORTCLUB CUXHAVEN. Er hat seinen Sitz in Cuxhaven.
Nach Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Namen BEACHSPORTCLUB CUXHAVEN e.V.
Der Verein ist Mitglied im Kreissportbund Cuxhaven e. V., dessen Satzungen und Ordnungen er anerkennt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
I. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Leibesübungen, insbesondere durch den Volleyballsport. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch

- Abhaltung von geordneten Turnsport- und Spielübungen,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
- fachliche und überfachliche Jugendbetreuung
- Teilnahme am Wettkampfsport in den betreffenden Fachverbänden

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

V. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben grundsätzlich einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufgaben, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins.

VI. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den

- ordentlichen Mitgliedern,
- fördernden Mitgliedern und
- Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Die Ablehnung von Aufnahmeanträgen durch den Vorstand bedarf keiner Begründung. Gegen sie besteht kein Widerspruchsrecht. Ordentliches Mitglied kann auch jede juristische Person werden. Für die Aufnahme gilt das in Ziffer I Genannte. Angehörige juristischer Personen können nur durch eigenen Antrag die Mitgliedschaft erwerben.

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Auch juristische Personen können fördernde Mitglieder werden. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

III. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.

II. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten und nur zum Schluss des Geschäftsjahres zulässig.

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

IV. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche des Vereins müssen binnen 6 Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Rechte und Pflichten

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes am Vereinsleben teilzunehmen.

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen ordentliche Mitglieder beitragsfrei zu stellen.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im I. Quartal des Jahres statt, spätestens jedoch bis zum 30. April des Jahres.

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.

III. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ.

§ 10 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
- Genehmigung des Haushaltsplans
- Satzungsänderungen
- Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Beschlussfassung über Anträge
- Auflösung des Vereins

§ 11 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Postversand oder in Textform an die einzelnen Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der zu ändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden. Anträge müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden vorliegen.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Geheime Abstimmungen und geheime Wahlen erfolgen auf Antrag eines Stimmberechtigten, wenn 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten dieses verlangen. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Zur Vereinsauflösung ist eine ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie bis zum 31. Januar des Jahres schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

§ 13 Der Vorstand

I. Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellv. Vorsitzenden
- dem Leiter für Finanzen
- dem Leiter für Sportbetrieb
- dem Jugendbeauftragten
- dem Pressesprecher
- dem Leiter für Rechtsfragen
- dem Frauenbeauftragten
Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung um bis zu drei weitere Vorstandsmitglieder erweitert werden.

II. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

III. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der Vorsitzende
- der stellv. Vorsitzende
- der Leiter für Finanzen.
Der Verein wird gerichtlich wie außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gem. § 26 BGB gemeinsam vertreten.

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Mit Ausnahme des Vorstandes gem. § 26 BGB dürfen einzelne Vorstandsposten unbesetzt bleiben. Der erweiterte Vorstand soll mindestens aus fünf Vorstandsmitgliedern bestehen.

V. Die Mitglieder des Vorstandes haben grundsätzlich einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufgaben, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon. Näheres regelt die Finanzordnung des Vereins.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

II. Gewählt werden können nur alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme des Jugendbeauftragen, der mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben muss.

§ 15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 16 Kassenprüfung

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

II. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 17 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung von Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

§ 18 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem vom Vorsitzenden oder Versammlungsleiter jeweils zu benennenden Schriftführer zu unterschreiben.

§ 19 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Kreissportbund Cuxhaven e.V. (oder an den Landessportbund Niedersachsen e.V.), der dieses unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 20 Inkrafttreten

Die Satzung des Vereins ist am 15.04.2005 in Kraft getreten.